Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Entscheidung vom 7. Mai 2015 bestätigt, dass zuvor feststehende obligatorische Trinkgelder auch Service-Entgelt oder Servicecharge nicht separat angegeben werden dürfen. Die Revision von MSC ist somit gescheitert.
Bislang gab es sehr unterschiedliche Urteile zu dem Thema Service Entgelt oder auch Servicecharge genannt.
In dem verhandelten Fall hatte MSC eine Reise mit der MSC Poesia „Der Zauber des Nordens“ beworben. In der Preisangabe gab es den Zusatz „zzgl. Service Entgelt“. Das Service Entgelt wurde wie folgt erläutert: „Special zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Service Entgelt in Höhe von € 7,- p.P./beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an.“
Andere Kreuzfahrt-Anbieter wie Royal Caribbean, NCL, Costa, oder Celebrity Cruises berechnen pauschale Trinkgelder.
Die BGH Richter haben nun Ihre Entscheidung (Az. I ZR 158/14), dass diese Preisangaben gegen
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Preisangabeverordnung (PAngV) verstoßen, bestätigt. Dort ist geregelt, dass der zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden muss.
Die Höhe des Service-Entgelts stünden von Anfang an fest. Dass der Verbraucher den Endpreis auch durch einfache Rechenschritte ermitteln könne, entbinde die Beklagten nicht von der Pflicht zur Angabe des Endpreises.
Der Verbraucher muss in die Lage den Gesamtpreis der angebotenen Ware oder Dienstleistung zu erkennen. Wird lediglich ein Teilpreis angegeben, bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher zu einer Entscheidung veranlasst wird, die er sonst nicht getroffen hätte.
MSC umgeht dieses schon erwartete Urteil und verzichtet seit 1. April 2014 auf das Service-Entgelt. MSC gibt eine Trinkgeld-Empfehlung, die von der Reisedauer und dem Reiseziel abhängig ist. Auch die Höhe bleibt ebenso wie das bisherige Service-Entgelt.