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Das Landgericht Koblenz sagt „Nein“ zum automatisch in Rechnung gestellten Trinkgeld auf dem Bordkonto der Passagiere.
(Fast) alle Kreuzfahrt Passagiere kennen das. Das Trinkgeld oder Serviceentgelt wird täglich dem Bordkonto belastet und am Ende der Kreuzfahrt kann die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden.
Dies ist laut Urteil (Az: 15 O 36/17) des Landgericht Koblenz vom 30. Oktober 2017 unzulässig.
In dem, vor dem Landgericht Koblenz, verhandelten Fall buchte der Reiseanbieter „Berge & Meer Touristik GmbH“ als Trinkgeld während der Kreuzfahrt automatisch 10 Euro pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden ab. Das Unternehmen berief sich dabei auf die eigenen AGB´s.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hielt die automatische Belastung des Bordkontos für unzulässig, da dies über die vertragliche Hauptleistung der Kreuzfahrt hinausginge. Der Bundesverband zog vor Gericht und hat Recht bekommen.
Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Nach Auffassung des Landgericht Koblenz verstößt das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit.
Trinkgeld oder Serviceentgelt gibt es weiterhin
Das Urteil verbietet den Kreuzfahrt Reedereien nicht die automatische Belastung des Bordkontos mit Trinkgeld oder Serviceentgelt. Der Kunde muss einer solchen Regelung explizit zugestimmen.
Was bleibt unterm Strich als Ergebnis für den Kunden?
Die Veranstalter werden wahrscheinlich in Zukunft die AGB`s ändern und sich vom Kunden die Einwilligung, das Trinkgeld oder Serviceentgelt, in Rechnung zu stellen bestätigen lassen.
Bei Norwegian Cruise Line, Costa, AIDA und TUI Cruises sind Trinkgelder ohnehin schon im Reisepreis enthalten.